Mischungen von früchten oder anderen genießbaren pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne zusatz von alkohol, jedoch mit zusatz von zucker, in unmittelbaren umschließungen mit einem gewicht des inhalts von < 1 kg (ausg. mischungen von schalenfrüchten, von tropischen früchten und tropischen früchten/nüssen gemäß zusätzlichen anmerkungen 7 und 8 zu kapitel 20 mit einem gehalt von > 50 ght, erdnüssen und anderen samen sowie mischungen, bei denen das gewicht keines anteils > 50 ght des gesamtgewichts der früchte beträgt sowie zubereitungen nach art der müsli auf der grundlage nichtgerösteter getreideflocken der unterposition 1904 20 10)
Mischungen von guaven, mango, mangostan, papayafrüchten, tamarinden, kaschuäpfeln, litschis, jackfrüchten, sapotpflaumen, passionsfrüchten, karambolen und pitahayas, einschl. mischungen mit einem gehalt dieser früchte und kokos, kaschu, para, areka"betel", kola und macadamianüssen von > 50 ght, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne zusatz von alkohol, jedoch mit zusatz von zucker, in unmittelbaren umschließungen mit einem gewicht des inhalts von < 1 kg (ausg. mischungen, bei denen das gewicht keines anteils > 50 ght des gesamtgewichts der früchte beträgt)