Mischungen von früchten oder anderen genießbaren pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne zusatz von alkohol oder zucker, in unmittelbaren umschließungen mit einem gewicht des inhalts von < 4,5 kg, a.n.g. (ausg. mischungen aus schalenfrüchten, tropischen früchten und tropischen früchten/nüssen der gattungen gemäß zusätzlichen anmerkungen 7 und 8 zu kapitel 20, erdnüssen und anderen samen sowie zubereitungen nach art der müsli auf der grundlage nichtgerösteter getreideflocken der unterposition 1904 20 10)
Mischungen von guaven, mango, mangostan, papayafrüchten, tamarinden, kaschuäpfeln, litschis, jackfrüchten, sapotpflaumen, passionsfrüchten, karambolen und pitahayas, einschl. mischungen mit einem gehalt dieser früchte und kokos, kaschu, para, areka"betel", kola und macadamianüssen von > 50 ght, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne zusatz von alkohol oder zucker, in unmittelbaren umschließungen mit einem gewicht des inhalts von < 4,5 kg