Tequila, in behältnissen mit einem inhalt von < 2 l
Branntwein, in behältnissen mit einem inhalt von < 2 l (ausg. branntwein aus wein oder traubentrester, whisky, rum und anderer durch destillieren vergorener zuckerrohrerzeugnisse gewonnener branntwein, gin, genever, arrak, wodka, likör, ouzo, obstbranntwein und tequila)