Kleie und andere rückstände, auch in form von pellets, vom sichten, mahlen oder von anderen bearbeitungen von weizen (ausg. mit einem gehalt an stärke von < 28 ght, vorausgesetzt, dass entweder < 10 ght der ware durch ein sieb mit einer maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem siebdurchgang von > 10 ght der auf die trockenmasse bezogene aschegehalt des siebdurchgangs > 1,5 ght beträgt)
Kleie und andere rückstände, auch in form von pellets, vom sichten, mahlen oder von anderen bearbeitungen von weizen, mit einem gehalt an stärke von < 28 ght, vorausgesetzt, dass entweder < 10 ght der ware durch ein sieb mit einer maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem siebdurchgang von > 10 ght der auf die trockenmasse bezogene aschegehalt des siebdurchgangs > 1,5 ght beträgt