Kleie und andere rückstände, auch in form von pellets, vom sichten, mahlen oder von anderen bearbeitungen von getreide (ausg. von mais, reis oder weizen sowie mit einem gehalt an stärke von < 28 ght, vorausgesetzt, dass entweder < 10 ght der ware durch ein sieb mit einer maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem siebdurchgang von > 10 ght der auf die trockenmasse bezogene aschegehalt des siebdurchgangs > 1,5 ght beträgt)
Kleie und andere rückstände, auch in form von pellets, vom sichten, mahlen oder von anderen bearbeitungen von getreide, mit einem gehalt an stärke von < 28 ght, vorausgesetzt, dass entweder < 10 ght der ware durch ein sieb mit einer maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem siebdurchgang von > 10 ght der auf die trockenmasse bezogene aschegehalt des siebdurchgangs > 1,5 ght beträgt (ausg. von mais, reis oder weizen)