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Kapitel 37 erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen zwecken

Filme, fotografisch, sensibilisiert, in rollen, unbelichtet, aus stoffen aller art (ausg. papier, pappe oder spinnstoffe); sensibilisierte fotografische sofortbildrollfilme, unbelichtet

Papiere, pappen und spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet

Platten und filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus papier, pappe oder spinnstoff sowie kinematografische filme und gebrauchsfertige druckplatten)

Platten und planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, aus stoffen aller art (ausg. papier, pappe oder spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische sofortbildplanfilme, unbelichtet, auch in kassetten

Platten, filme, papiere, pappen und spinnstoffwaren, fotografisch, belichtet, jedoch unentwickelt

Filme, kinematografisch, belichtet und entwickelt, auch mit tonaufzeichnung oder nur mit tonaufzeichnung

Zubereitungen von chemischen erzeugnissen zu fotografischen zwecken (ausg. lacke, klebstoffe und ähnl. zubereitungen); ungemischte erzeugnisse zu fotografischen zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in aufmachung für den einzelverkauf (ausg. salze und verbindungen der edelmetalle usw. der pos. 2843 bis 2846)