Rohe häute und felle von schafen oder lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu pergament oder rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der anmerkung 1 c zu kapitel 41 ausgeschlossen sind
Häute und felle, roh, nichtenthaart, von schafen oder lämmern, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert (ausg. von astrachan, karakul, persianer, breitschwanz oder ähnl. lämmern oder von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen lämmern sowie gegerbt, zu pergament oder rohhautleder konserviert oder zugerichtet)