Andere rohe häute und felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu pergament oder rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der anmerkungen 1 b und 1 c zu kapitel 41 ausgeschlossen sind
Häute und felle, roh, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten, einschl. vogelbälge ohne federn oder daunen (ausg. gegerbt, zu pergament oder rohhautleder konserviert oder zugerichtet sowie häute und felle von rindern und kälbern "einschl. büffeln", pferden und anderen einhufern, schafen, lämmern, kriechtieren und schweinen)
Häute und felle, roh, von kriechtieren, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch gespalten (ausg. gegerbt, zu pergament oder rohhautleder konserviert oder zugerichtet)
Häute und felle, roh, von schweinen, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten (ausg. gegerbt, zu pergament oder rohhautleder konserviert oder zugerichtet)