Für andere fahrzeuge des kapitels 87, mit einer leistung von
Kolbenverbrennungsmotoren mit selbstzündung "diesel oder halbdieselmotoren", von der zum antrieb von fahrzeugen des kapitels 87 verwendeten art, mit einer leistung von < 50 kw (ausg. motoren der unterpos. 8408.20.10 sowie motoren für den antrieb von ackerschleppern und forstschleppern auf rädern)
Kolbenverbrennungsmotoren mit selbstzündung "diesel oder halbdieselmotoren", von der zum antrieb von fahrzeugen des kapitels 87 verwendeten art, mit einer leistung von > 100 kw bis 200 kw (ausg. motoren der unterpos. 8408.20.10 sowie motoren für den antrieb von ackerschleppern und forstschleppern auf rädern)
Kolbenverbrennungsmotoren mit selbstzündung "diesel oder halbdieselmotoren", von der zum antrieb von fahrzeugen des kapitels 87 verwendeten art, mit einer leistung von > 200 kw (ausg. motoren der unterpos. 8408.20.10 sowie motoren für den antrieb von ackerschleppern und forstschleppern auf rädern)
Kolbenverbrennungsmotoren mit selbstzündung "diesel oder halbdieselmotoren", von der zum antrieb von fahrzeugen des kapitels 87 verwendeten art, mit einer leistung von > 50 kw bis 100 kw (ausg. motoren der unterpos. 8408.20.10 sowie motoren für den antrieb von ackerschleppern und forstschleppern auf rädern)