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Kapitel 86 schienenfahrzeuge und ortsfestes gleismaterial, teile davon; mechanische (auch elektromechanische) signalgeräte für verkehrswege

Lokomotiven (ausg. mit stromspeisung aus dem stromnetz oder aus akkumulatoren); lokomotivtender

Lokomotiven, elektrisch, mit stromspeisung aus dem stromnetz oder aus akkumulatoren

Gleismaterial für schienenwege, ortsfest (ausg. holzschwellen, betonschwellen, stahlschwellen, schienenstränge und anderes noch nichtzusammengesetztes gleismaterial sowie bahnoberbaumaterial); mechanische, auch elektromechanische, signalgeräte bzw. sicherungsgeräte, überwachungsgeräte oder steuergeräte für schienenwege oder dergl., straßen, binnenwasserstraßen, parkplätze oder parkhäuser, hafenanlagen oder flughäfen; teile davon, a.n.g.

Personenwagen, gepäckwagen, postwagen und andere schienengebundene spezialwagen (ausg. triebwagen, schienenbusse, schienenfahrzeuge zur gleisunterhaltung und andere bahndienstfahrzeuge sowie güterwagen)

Schienenfahrzeuge zur gleisunterhaltung und andere bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend "z.b. gerätewagen, kranwagen, wagen mit gleisstopfmaschinen, gleiskorrekturwagen, messwagen und draisinen"

Güterwagen, schienengebunden (ausg. gepäckwagen und postwagen)

Teile von schienenfahrzeugen, a.n.g.

Triebwagen und schienenbusse (ausg. schienenfahrzeuge zur gleisunterhaltung und andere bahndienstfahrzeuge der pos. 8604)

Warenbehälter "container", einschl. solcher für flüssigkeiten oder gase, ihrer beschaffenheit nach für eine oder mehrere beförderungsarten bestimmt und ausgestattet