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Mit einem zulässigen gesamtgewicht von 5 t oder weniger

Kraftfahrzeuge, mit kolbenverbrennungsmotor mit selbstzündung „diesel oder halbdieselmotor“ und mit elektromotor angetrieben, mit einem zulässigen gesamtgewicht von 5 t oder weniger, ihrer beschaffenheit nach zum befördern von waren mit starker radioaktivität besonders bestimmt [euratom]