Mit einem zulässigen gesamtgewicht von 5 t oder weniger
Kraftfahrzeuge, mit kolbenverbrennungsmotor mit selbstzündung „diesel oder halbdieselmotor“ und mit elektromotor angetrieben, mit einem zulässigen gesamtgewicht von 5 t oder weniger, ihrer beschaffenheit nach zum befördern von waren mit starker radioaktivität besonders bestimmt [euratom]