Mit einem zulässigen gesamtgewicht von mehr als 20 t
Kraftfahrzeuge, mit kolbenverbrennungsmotor mit selbstzündung „diesel oder halbdieselmotor“ und mit elektromotor angetrieben, mit einem zulässigen gesamtgewicht von mehr als 20 t, ihrer beschaffenheit nach zum befördern von waren mit starker radioaktivität besonders bestimmt [euratom]