Kapitel 88 luftfahrzeuge und raumfahrzeuge, teile davon
Luftfahrzeuge mit maschinellem antrieb „z. b. hubschrauber und starrflügelflugzeuge“ (ausg. unbemannte luftfahrzeuge der pos. 8806); raumfahrzeuge, einschl. satelliten, und trägerraketen für raumfahrzeuge sowie suborbitalfahrzeuge
Ballone und luftschiffe; segelflugzeuge, hanggleiter und andere nicht für maschinellen antrieb bestimmte luftfahrzeuge
Fallschirme, einschl. lenkbare und rotierende fallschirme sowie gleitschirme; teile davon und zubehör, a.n.g.
Startvorrichtungen für luftfahrzeuge (ausg. motorwinden zum starten von segelflugzeugen); abbremsvorrichtungen für schiffsdecks und ähnl. landehilfen für luftfahrzeuge; bodengeräte zur flugausbildung; teile davon, a.n.g.
Teile von luftfahrzeugen und raumfahrzeugen der pos. 8801, 8802 oder 8806, a.n.g.