Kapitel 89 wasserfahrzeuge und schwimmende vorrichtungen
Wasserfahrzeuge, einschl. kriegsschiffe und rettungsfahrzeuge (ausg. ruderboote und andere wasserfahrzeuge der pos. 8901 bis 8905 sowie wasserfahrzeuge zum abwracken)
Flöße, schwimmtanks, senkkästen, festmachetonnen, bojen, schwimmende baken und andere schwimmende vorrichtungen (ausg. wasserfahrzeuge der pos. 8901 bis 8906 sowie schwimmende vorrichtungen zum abwracken)
Fahrgastschiffe, kreuzfahrtschiffe, fährschiffe, frachtschiffe, lastkähne und ähnl. wasserfahrzeuge zum befördern von personen oder gütern
Feuerschiffe, feuerlöschschiffe, schwimmbagger, schwimmkrane und andere wasserfahrzeuge, bei denen das fahren im vergleich zu ihrer hauptfunktion von untergeordneter bedeutung ist sowie schwimmdocks und schwimmende oder tauchende bohr oder förderplattformen (ausg. fischereifahrzeuge und kriegsschiffe)
Fischereifahrzeuge sowie fabrikschiffe und andere schiffe für das verarbeiten oder konservieren von fischereierzeugnissen (ausg. wasserfahrzeuge für die sportfischerei)
Jachten und andere vergnügungsboote oder sportboote; ruderboote und kanus
Schlepper und schubschiffe
Wasserfahrzeuge und andere schwimmende vorrichtungen, zum abwracken