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Kapitel 11 müllereierzeugnisse; malz; stärke; inulin; kleber von weizen

Getreidekörner, gequetscht oder als flocken, geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet sowie getreidekeime, ganz, gequetscht, als flocken oder gemahlen (ausg. mehl von getreide sowie geschälter und halb oder vollständig geschliffener reis und bruchreis)

Grobgrieß, feingrieß und pellets, von getreide

Kleber von weizen, auch getrocknet

Mehl von weizen oder mengkorn

Mehl von anderem getreide als weizen oder mengkorn

Mehl, grieß und pulver von erbsen, bohnen, linsen und anderen getrockneten hülsenfrüchten der pos. 0713, von sagomark und von maniok, pfeilwurz und salep, topinambur, süßkartoffeln und ähnl. wurzeln und knollen mit hohem gehalt an stärke oder inulin der pos. 0714 sowie von erzeugnissen des kapitels 8 "genießbare früchte und nüsse; schalen von zitrusfrüchten oder melonen"

Mehl, grieß, pulver, flocken, granulat und pellets von kartoffeln