Kraftpapiere und kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in rollen mit einer breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen bogen, die ungefaltet auf einer seite > 36 cm und auf der anderen seite > 15 cm messen, mit einem gewicht von < 150 g/m² (ausg. ungebleicht; mit einem gehalt an sulfat oder natronzellstoff aus nadelholz von > 80 ght der gesamtfasermenge; kraftliner und kraftsackpapier; waren der pos. 4802, 4803 oder 4808)