Ackerschlepper und forstschlepper, auf rädern, mit einer motorleistung von > 37 kw, jedoch < 75 kw (ausg. einachsschlepper)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 37 kw, jedoch < 75 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen, gleiskettenzugmaschinen sowie acker und forstschlepper auf rädern)