Zugmaschinen mit einer motorleistung von < 18 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen und gleiskettenzugmaschinen)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 130 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen und gleiskettenzugmaschinen)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 18 kw, jedoch < 37 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen und gleiskettenzugmaschinen)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 37 kw, jedoch < 75 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen und gleiskettenzugmaschinen)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 75 kw, jedoch < 130 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen und gleiskettenzugmaschinen)