Ackerschlepper und forstschlepper, auf rädern, mit einer motorleistung von > 75 kw, jedoch < 130 kw (ausg. einachsschlepper)
Zugmaschinen mit einer motorleistung von > 75 kw, jedoch < 130 kw (ausg. zugkraftkarren der pos. 8709 sowie einachsschlepper, sattelstraßenzugmaschinen, gleiskettenzugmaschinen sowie acker und forstschlepper auf rädern)